Auf Grundlage von § 15 ThürAbmildSchulVO (“ …..können Schüler auf Antrag der Eltern, der spätestens eine Woche nach Ausgabe des Zeugnisses zum Schuljahr zu stellen ist, die zuletzt besuchte Klassenstufe wiederholen, auch wenn diese bereits wiederholt wurde.“) bitten wir um Zuarbeit der Anträge.

Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.

 

Von Morneweg